Satzung des Radio Hamburg Hörer helfen Kindern e.V.
Stand 07.10.2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Radio Hamburg Hörer helfen Kindern”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Radio Hamburg Hörer helfen Kindern e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (gemeinnütziger Zweck) und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Kindesalter sowie Jugendlicher (mildtätiger Zweck).
(2) Der gemeinnützige Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle und sachliche Unterstützung von steuerbegünstigten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wie Kindergärten, Kinder- und Jugendheime und steuerbegünstigten Einrichtungen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs durch Beschaffung von Finanzmitteln, insbesondere das Einwerben von Spenden und deren zweckgebundene Verwendung durch Zuführung an die vorstehenden steuerbegünstigten Einrichtungen.
(3) Der Verein verwirklicht seine Zwecke auch durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere steuerbegünstigte Einrichtungen, die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.
(4) Die Förderung der Zwecke des Vereins im mildtätigen Bereich geschieht insbesondere durch die Gewährung von materiellen Hilfen in Form von finanziellen und sachlichen Unterstützungen von Kindern und Jugendlichen, die im Sinne des § 53 Abgabenordnung wegen Krankheit oder Armut hilfsbedürftig sind. Die dazu erforderlichen Mittel werden durch den Verein durch Einwerben von Spenden beschafft.
(5) Der Verein verwirklicht seinen gemeinnützigen Satzungszweck auch selbst, insbesondere durch Finanzierung der Einrichtung von Ausbildungsplätzen für Kinder und Jugendliche, Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten für Kinder- und Jugendheime, auch für Behindertenheime für Kinder und Jugendliche, durch finanzielle Unterstützung der vorgenannten Einrichtungen, durch Finanzierung und Mitfinanzierung von Mobilitätshilfen und therapeutischen Maßnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche sowie durch Vermittlung von Leistungen Dritter an bedürftige Kinder und Jugendliche und deren Familien.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Maßnahmen zum Einwerben von Spenden und damit verbundene notwendige Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder Organisationen, die dem Verein beitreten wollen, stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(4) Sofern ein Mitglied auch Mitarbeiter eines der Unternehmen Radio Hamburg GmbH & Co. KG, HAMBURG ZWEI / Radio 95.0 GmbH & Co. KG oder MORE Marketing GmbH & Co. KG, oder eines Beteiligungs- oder Schwesterunternehmens der vorgenannten Unternehmen ist, endet die Mitgliedschaft bei Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses in einem der vorgenannten Unternehmen. Die Feststellung des Tatbestandes der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand und wird von diesem dem ausscheidenden Mitglied mitgeteilt. Von dieser Regelung der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft kann der Vorstand in begründeten Fällen, z. B. bei Ehrenmitgliedern oder besonders verdienten Mitgliedern, abweichen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen ist zunächst nicht vorgesehen.
(2) Sollte es für den Fortbestand des Vereines unumgänglich werden, dass Mitgliedsbeiträge in Form von Aufnahmegebühren und/oder Jahresbeiträgen und/oder Umlagen erhoben werden müssen, werden diese von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, kann der Vorstand in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Unterstützungen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und für die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher, die im Sinne des § 53 Abgabenordnung wegen Krankheit oder Armut hilfsbedürftig sind.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.